AURELIUS nimmt Aktienrückkaufprogramme in Höhe von bis zu 52 Mio. EUR wieder auf

AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA  / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

10.10.2016 14:24

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Insiderinformation gem. Artikel 17 MAR

AURELIUS nimmt Aktienrückkaufprogramme in Höhe von bis zu 52 Mio. EUR
wieder auf

München/Grünwald, 10. Oktober 2016 - Der Vorstand der persönlich haftenden
Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA (ISIN
DE000A0JK2A8) ("Gesellschaft") hat heute beschlossen, entsprechend der von
der Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Juni 2016 beschlossenen
Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung und
zur Bedienung von Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien aus
Wandelschuldverschreibungen zu erwerben ("Beschluss"). Dazu sollen in der
Zeit vom 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2019 insgesamt bis zu 471.000
eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen
Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand den Betrag von 26 Mio. EUR zugewiesen.

Daneben hat der Aufsichtsrat zugestimmt, dass der Vorstand der persönlich
haftenden Gesellschafterin nach eigenem Ermessen im Zeitraum vom 17.
Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2019 weitere Aktienrückkaufprogramme in
Höhe von bis zu weiteren 26 Mio. EUR beschließen darf. Die
Rückkaufprogramme betragen somit in Summe bis zu 52 Mio. EUR.

Der Rückkauf erfolgt nach den Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.
April 2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9.
Juni 2016 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Im Rahmen des Rückkaufprogramms dürfen zudem nach Art. 3
Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien
nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig
getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts durchgeführt,
das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien unabhängig und unbeeinflusst von
der Gesellschaft trifft. Die Bank wird sich gegenüber der Gesellschaft
unter anderem auch verpflichten, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 einzuhalten. Die
Bank wird von der Gesellschaft angewiesen, bis zu 3.000 Aktien pro Woche
zurückzukaufen.

Das Rückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig,
jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften
werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung
solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen
Geschäfte auf ihrer Website (www.aureliusinvest.de) im Bereich 'Investor
Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem
Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich
zugänglich bleiben.


10.10.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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              Exchange; Open Market in Frankfurt
 
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